Es steht damit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau – nicht zweifelsfrei fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung oder der Veruntreuung mangels Aneignungshandlung nicht erfüllt sind. Zusätzliche Erhebungen wie etwa die Durchführung weiterer Befragungen oder die Einholung von Unterlagen sind damit angezeigt. - 12 -