Insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit des offenbar verkauften Raupendumpers mit der Motorkarrette erscheint derzeit jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gegenstände zum Verkauf angeboten oder verkauft haben könnte. Es steht damit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau – nicht zweifelsfrei fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung oder der Veruntreuung mangels Aneignungshandlung nicht erfüllt sind.