Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass nicht durch weitere Ermittlungshandlungen geklärt werden könnte, ob die Beschuldigte Gegenstände des Beschuldigten verkauft oder entsorgt hat. Insbesondere wurden die Parteien bisher nicht zum Verkauf des Raupendumpers oder weiterer Gegenstände befragt bzw. mit den – erst nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2024 eingereichten – WhatsApp-Nachrich- ten konfrontiert. Zudem erscheint denkbar, dass C._____, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit der Räumung des Grundstücks beauftragt worden sei und von welchem der Auszug aus der WhatsApp-Kom-