Unklar erscheint weiter, ob die vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichte WhatsApp-Kommunikation zwischen D._____ und einer unbekannten Person zwischen Dezember 2022 und März 2023 betreffend den Verkauf eines gelben Raupendumpers an eine Drittperson (act. 31.45) die vom Beschwerdeführer beanspruchte, auf dem Grundstück jedoch nicht vorgefundene Motorkarrette betraf, welche ebenfalls mit einer gelben Kippmulde und Raupen ausgestattet ist (act. 49 f.) und von welcher die Beschuldigte angab, nicht zu wissen, wem sie gehöre (act. 125).