Zum Lieferwagen Fiat Ducato sowie dem Kupplungsanhänger gab der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Juni 2023 an, dass diese nicht auf dem Grundstück eingesperrt worden seien. Es habe sich um Ersatzfahrzeuge gehandelt, welche er habe mieten müssen, um sein Geschäft weiter betreiben zu können (act. 18, vgl. auch act. 134). Anlässlich des Augenscheins vom 1. September 2023 konnten der vom Beschwerdeführer zurückgeforderte Sachentransportanhänger Barthau, der PW Fiat Panda, die "Ameise", die Hebebühne Vilver sowie der Luftkompressor in den verschlossenen Bereichen des Grundstücks festgestellt werden.