121, 125 und 126; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 act. 132, 133 und 135). Die Kommunikation hinsichtlich der Abholung der Gegenstände erfolgte schliesslich über die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschuldigten, wobei der Beschwerdeführer an den vereinbarten Terminen vom 15. Juni 2023 und 3. Juli 2023 mitteilen liess, dass der Zugang zur Liegenschaft durch eine Mulde versperrt und eine Räumung nicht möglich gewesen sei (act. 31.12 ff.).