3.4. 3.4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diverse Fahrzeuge und Gegenstände auf dem (nach dem Tod des früheren Eigentümers auf die Beschuldigte übergegangenen) Grundstück lagerte. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wiederholt zur Räumung des Grundstücks aufforderte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers erstmals im Jahre 2021 oder 2022. Nachdem das Gelände inkl. Gebäude über längere Zeit frei zugänglich gewesen war, wurde es durch die Beschuldigte (mit Ausnahme des Aussenbereichs) teilweise abgeschlossen (delegierte Einvernahme der Beschuldigten vom 1. September 2023 act. 121, 125 und 126;