In subjektiver Hinsicht verlangen beide Tatbestände Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, welcher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch liegen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB). - 10 -