Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB).