1.5 (Tatvorwurf der Nötigung) der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2024 verzichtet wurde (Beschwerde S. 6, 7 und 9). Die in den entsprechenden Ziffern gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit welchen dargelegt wird, inwiefern die Beschuldigte die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Delikte offensichtlich nicht erfülle, werden damit vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, womit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter darauf einzugehen ist. -9-