Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausdrücklich auf Bemerkungen zu den Ziff. 1.1 (Tatvorwurf der Sachentziehung), Ziff. 1.3 (Tatvorwurf des Diebstahls) und Ziff. 1.5 (Tatvorwurf der Nötigung) der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2024 verzichtet wurde (Beschwerde S. 6, 7 und 9).