2.3. Die Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, dass sie den Beschwerdeführer bereits zu Lebzeiten ihres Vaters aufgefordert habe, seine Sachen zu entfernen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe mit Drohungen geantwortet. Schliesslich habe sie einen Anwalt eingeschaltet. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Autos abgeholt, den Schrott habe er zurückgelassen. Sie habe ihm schriftlich mitgeteilt, dass er seine alten Sachen ohne Erlaubnis abstellen würde, was sie nicht zulassen könne. Seit dem Tod ihres Vaters sei sie Eigentümerin des Grundstücks.