Der Verkauf und die Entsorgung der Gegenstände durch die Beschuldigte könne belegt werden. Basierend auf der von C._____ erstellten Fotodokumentation, deren Edition die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgewiesen habe, könne das Vorhandensein der einzelnen Gegenstände auf der Liegenschaft belegt werden. Der Augenschein der Polizei habe erst am 1. September 2023 und damit rund vier Monate nach Eingabe der Strafanzeige stattgefunden. Es verwundere nicht, dass sich die Gegenstände zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Grundstück befunden hätten. Hierauf habe der Beschwerdeführer hingewiesen. Dies könne indessen nicht als Begründung zur Verfahrenseinstellung verwendet werden.