zu befragen, die Beschuldigte mit den einzelnen Gegenständen zu konfrontieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sein Eigentum – soweit die Beschuldigte dieses bestreite – zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe nie Gelegenheit erhalten, die Gegenstände abzuholen. Die Beschuldigte habe zwar Daten zur Abholung der Gegenstände angeboten (womit sie das Eigentum des Beschwerdeführers selbst bestätige), habe den Beschwerdeführer jedoch jeweils absichtlich auflaufen lassen bzw. ihm -7- den Zugang zur Liegenschaft verweigert. Die Beschuldigte habe gar nie die Absicht gehabt, dem Beschwerdeführer sein Eigentum zurückzugeben.