Hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Aneignung sei festzuhalten, es könne durch die Wahrnehmungen, Fotos und Korrespondenz von C._____ erstellt werden, dass die Beschuldigte die Gegenstände selbst verkauft habe bzw. über ihren Sohn habe verkaufen lassen und dass sie für die Entsorgung der strittigen Gegenstände eine Mulde bestellt habe. Der An- und Zueignungswille sei damit augenscheinlich. Das Verfahren sei vor diesem Hintergrund nicht einzustellen, sondern es sei C._____ zu befragen, die Beschuldigte mit den einzelnen Gegenständen zu konfrontieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sein Eigentum – soweit die Beschuldigte dieses bestreite – zu beweisen.