Die Beschuldigte habe C._____ zudem bestätigt, dass eigentlich der Beschwerdeführer Eigentümer der strittigen Gegenstände sei. Das Verfahren sei damit nicht einzustellen, sondern es sei C._____ zur Sache zu befragen. Zudem sei die Beschuldigte hinsichtlich des Eigentums und des Verbleibs der einzelnen Gegenstände zu befragen und dem Beschwerdeführer für den Fall, dass sie eigenes Eigentum behaupte, Gelegenheit zu geben, sein Eigentum zu beweisen. Zum Vorwurf der Veruntreuung sei festzuhalten, dass die Gegenstände der Beschuldigten anvertraut worden seien. Eine Übergabe durch den Beschwerdeführer sei nicht erforderlich.