Der Beschwerdeführer habe mehrfach klargestellt, dass er sein Eigentum belegen könne, wenn die Beschuldigte dieses hinsichtlich einzelner Gegenstände bestreiten würde. Es handle sich indessen grösstenteils um Arbeitsutensilien eines professionellen Handwerksbetriebs, für welche der ursprüngliche Eigentümer als Betreiber eines […] und die Beschuldigte als […] keine Verwendung (gehabt) hätten, wohl aber der Beschwerdeführer, welcher ein […] betreibe.