Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände verweigere. Sie habe nicht auf Schreiben zur Herausgabe der Gegenstände reagiert und habe trotz mehrfacher Aufforderung zur Rückgabe Gegenstände verkauft oder entsorgt, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. Der Beschwerdeführer habe mehrfach klargestellt, dass er sein Eigentum belegen könne, wenn die Beschuldigte dieses hinsichtlich einzelner Gegenstände bestreiten würde.