2.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich im Zeitpunkt des Todes des früheren Grundeigentümers folgende im Eigentum des Beschwerdeführers stehende oder von diesem gemietete Geräte und Fahrzeuge auf dem Grundstück befunden hätten, wobei es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handle: