Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass verschiedene ihm gehörende Gegenstände entsorgt oder verkauft worden seien, sei nicht belegt und könne auch nicht weiter abgeklärt werden. Beim Augenschein vom 1. September 2023 sei eine grosse Unordnung mit diversen eingelagerten Gegenständen und Fahrzeugen festgestellt worden, wobei sich drei vom Beschwerdeführer beanspruchte Gegenstände nicht auf dem Grundstück befunden hätten (Motorkarette, Motorrad Yamaha, Anhänger Heinemann). Es bestünden keine Beweise dafür, dass die Beschuldigte irgendwelche Gegenstände aus dem angeblichen Eigentum des Beschwerdeführers verkauft oder entsorgt habe.