werden können. Die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers finde ihre Grenze an der grund- und zivilrechtlich geschützten Rechtsausübung der Beschuldigten als Grundeigentümerin. Dass der Beschwerdeführer sich "genötigt" gesehen habe, die Fahrzeuge auszulösen, sei strafrechtlich nicht massgeblich.