Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich gewisse Gegenstände abgeholt und andere dort gelassen. Ein Wille, den Beschwerdeführer dauerhaft zu enteignen und sich die Gegenstände zuzueignen sowie eine Bereicherungsabsicht könne der Beschuldigten damit nicht unterstellt werden. Dies gelte für sämtliche Eigentumsdelikte.