Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB nicht erfüllt sei, da die der Beschuldigten vorgeworfene Verhinderung des Zugangs zum Grundstück keine Aneignungshandlung darstelle. Für die Behauptung, wonach die Beschuldigte einzelne Gegenstände allenfalls verkauft oder entsorgt habe, gebe es keinerlei Beweise. Als das Gebäude noch offen gestanden sei, habe die Beschuldigte nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Ware abzuholen. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich gewisse Gegenstände abgeholt und andere dort gelassen.