Die Gegenstände hätten sich nach Aussagen der Beteiligten und der durch die Kantonspolizei Aargau erstellten Fotodokumentation schon seit Jahren auf dem Grundstück und ab Dezember 2021 im Herrschaftsbereich und damit im Gewahrsam der Beschuldigten befunden. Die Beschuldigte habe damit bei Übernahme des Grundstückes keinen Gewahrsamsbruch mehr begehen können, auch nicht durch das Abschliessen des Eingangstors, da der Gewahrsam bereits bei ihr gelegen sei. Sie könne den Tatbestand des Diebstahls damit nicht erfüllen.