138 StGB nicht erfüllt sei. Im Übrigen hätten die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden können bzw. habe der Beschwerdeführer seine Eigentümerstellung nicht belegen können, was eine Verurteilung bei sämtlichen Eigentumsdelikten (Veruntreuung, Diebstahl, unrechtmässige Aneignung) derart zweifelhaft erscheinen lasse, dass eine Einstellung auch aus diesem Grund angezeigt erscheine.