Bei keinem der zur Diskussion stehenden Tatobjekte könne nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer diese der Beschuldigten anvertraut habe bzw. dass die Beschuldigte sich zu irgendeinem Zeitpunkt verpflichtet habe, diese für den (die Verfügungsmacht aufgebenden) Beschwerdeführer aufzubewahren. Der Beschwerdeführer führe lediglich aus, dass der verstorbene frühere Eigentümer (nicht die Beschuldigte) ihm die Erlaubnis erteilt habe, Geräte auf dem Grundstück zu deponieren. Es seien damit keine Sachen anvertraut worden, womit der Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB nicht erfüllt sei.