Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die Beschuldigte ihm zahlreiche Gegenstände, an denen er berechtigt sei, seit Dezember 2021, spätestens seit September 2022 vorenthalte. Der Strafantrag vom 8. Mai 2023 sei damit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) erfolgt, womit hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ein Prozesshindernis i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vorliege. -4-