" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei das Verfahren gegen die Beschuldigte weiter zu führen und zur Anklage zu bringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. MWST." 3.2. Am 19. Februar 2024 leistete der Beschwerdeführer die mit ihm am 12. Februar 2024 zugestellter Verfügung vom 6. Februar 2024 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00. -3-