Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.29 (STA.2023.3436) Art. 160 Entscheid vom 31. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […], führer vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 6. Januar 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 8. Mai 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, ev. Veruntreuung, Sachentziehung, Nötigung und weiterer in Frage kommender Delikte im Zusammenhang mit diversen Geräten und Fahrzeugen, welche er auf dem Grundstück GB Q._____ Nr. […] gelagert habe. Nach dem Tod des frühe- ren Grundeigentümers im Dezember 2021 sei das Grundstück auf dessen Tochter, B._____ (nachfolgend Beschuldigte), übergegangenen. Diese verweigere seither die Heraus- und Rückgabe der Gegenstände und Fahr- zeuge und habe die Liegenschaft räumen lassen. Die Fahrzeuge habe er zur Vermeidung von Kosten auslösen müssen. Der Beschwerdeführer kon- stituierte sich als Privatkläger. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 17. Juli 2023 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte. 2.2. Am 6. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte, was von der Ober- staatsanwaltschaft am 9. Januar 2024 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 16. Januar 2024 zugestellte Einstellungsver- fügung vom 6. Januar 2024 und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei das Verfahren gegen die Beschuldigte weiter zu führen und zur Anklage zu bringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzgl. MWST." 3.2. Am 19. Februar 2024 leistete der Beschwerdeführer die mit ihm am 12. Februar 2024 zugestellter Verfügung vom 6. Februar 2024 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 20. März 2024 (Postaufgabe 23. März 2024) nahm die Beschuldigte zur Beschwerde Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Mai 2023 Strafanzeige und konsti- tuierte sich zudem ausdrücklich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Be- schwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstel- lung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die Beschuldigte ihm zahlrei- che Gegenstände, an denen er berechtigt sei, seit Dezember 2021, spä- testens seit September 2022 vorenthalte. Der Strafantrag vom 8. Mai 2023 sei damit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) erfolgt, womit hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs der Sachentziehung ge- mäss Art. 141 StGB ein Prozesshindernis i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vorliege. -4- Bei keinem der zur Diskussion stehenden Tatobjekte könne nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer diese der Beschuldigten anvertraut habe bzw. dass die Beschuldigte sich zu irgendeinem Zeitpunkt verpflichtet habe, diese für den (die Verfügungsmacht aufgebenden) Beschwerdefüh- rer aufzubewahren. Der Beschwerdeführer führe lediglich aus, dass der verstorbene frühere Eigentümer (nicht die Beschuldigte) ihm die Erlaubnis erteilt habe, Geräte auf dem Grundstück zu deponieren. Es seien damit keine Sachen anvertraut worden, womit der Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB nicht erfüllt sei. Im Übrigen hätten die Eigentumsver- hältnisse nicht geklärt werden können bzw. habe der Beschwerdeführer seine Eigentümerstellung nicht belegen können, was eine Verurteilung bei sämtlichen Eigentumsdelikten (Veruntreuung, Diebstahl, unrechtmässige Aneignung) derart zweifelhaft erscheinen lasse, dass eine Einstellung auch aus diesem Grund angezeigt erscheine. Die Gegenstände hätten sich nach Aussagen der Beteiligten und der durch die Kantonspolizei Aargau erstellten Fotodokumentation schon seit Jahren auf dem Grundstück und ab Dezember 2021 im Herrschaftsbereich und damit im Gewahrsam der Beschuldigten befunden. Die Beschuldigte habe damit bei Übernahme des Grundstückes keinen Gewahrsamsbruch mehr begehen können, auch nicht durch das Abschliessen des Eingangstors, da der Gewahrsam bereits bei ihr gelegen sei. Sie könne den Tatbestand des Diebstahls damit nicht erfüllen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB nicht erfüllt sei, da die der Beschuldigten vorgeworfene Verhinderung des Zugangs zum Grund- stück keine Aneignungshandlung darstelle. Für die Behauptung, wonach die Beschuldigte einzelne Gegenstände allenfalls verkauft oder entsorgt habe, gebe es keinerlei Beweise. Als das Gebäude noch offen gestanden sei, habe die Beschuldigte nach den übereinstimmenden Angaben der Be- teiligten dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Ware abzuholen. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich gewisse Ge- genstände abgeholt und andere dort gelassen. Ein Wille, den Beschwerde- führer dauerhaft zu enteignen und sich die Gegenstände zuzueignen sowie eine Bereicherungsabsicht könne der Beschuldigten damit nicht unterstellt werden. Dies gelte für sämtliche Eigentumsdelikte. Dass es dem Beschwerdeführer zeitweise nicht möglich gewesen sei, ein fremdes Privatgrundstück zu betreten, könne nicht als Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 181 StGB aufgefasst werden, zumal kein objektiver Beweis dafür bestehe, dass er dingliche oder obligatorische Rechte am betreffenden Grundstück gehabt hätte. Die angeblich mündlich vom vorherigen Eigentümer erteilte Erlaubnis, das Grundstück als Deponie zu verwenden, stelle eine unbewiesene Behauptung dar, welche in ihrer rechtlichen Einordnung zahlreiche Fragen aufwerfe, die nicht hätten geklärt -5- werden können. Die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers finde ihre Grenze an der grund- und zivilrechtlich geschützten Rechtsausübung der Beschuldigten als Grundeigentümerin. Dass der Beschwerdeführer sich "genötigt" gesehen habe, die Fahrzeuge auszulösen, sei strafrechtlich nicht massgeblich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass verschiedene ihm gehö- rende Gegenstände entsorgt oder verkauft worden seien, sei nicht belegt und könne auch nicht weiter abgeklärt werden. Beim Augenschein vom 1. September 2023 sei eine grosse Unordnung mit diversen eingelagerten Gegenständen und Fahrzeugen festgestellt worden, wobei sich drei vom Beschwerdeführer beanspruchte Gegenstände nicht auf dem Grundstück befunden hätten (Motorkarette, Motorrad Yamaha, Anhänger Heinemann). Es bestünden keine Beweise dafür, dass die Beschuldigte irgendwelche Gegenstände aus dem angeblichen Eigentum des Beschwerdeführers ver- kauft oder entsorgt habe. Das Grundstück sei nach dem Tod des früheren Eigentümers monatelang unverschlossen und frei zugänglich gewesen, so dass auch eine unbekannte Täterschaft die Gegenstände entwendet haben könnte. Der auf den Beschwerdeführer eingelöste Anhänger Heinemann sei zudem mutmasslich zwischen dem 13. Juni 2022 und 10. August 2022 vorgeführt worden, womit er sich während dieser Zeit im Besitz des Be- schwerdeführers befunden haben dürfte. 2.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich im Zeit- punkt des Todes des früheren Grundeigentümers folgende im Eigentum des Beschwerdeführers stehende oder von diesem gemietete Geräte und Fahrzeuge auf dem Grundstück befunden hätten, wobei es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handle: - Lieferwagen Fiat Doblo Cargo Bipower - Sachentransportanhänger Heinemann 516 J2 - Sachentransportanhänger Barthau Typ B 2001 - PW Alfa Romeo 164 Super V6 - PW Fiat Panda 1000 i.e - Motorrad Yahama XT 125 -12V - Hebebühne Marke Ameise - Motorkarette - Luftkompressor Serva-Technik - Hebebühne Vilver - Kupplungsanhänger (Mietobjekt) - Fiat Ducato (Mietobjekt) - etc. Mit dem Tod des früheren Eigentümers sei die Liegenschaft an die Be- schuldigte übergegangen, welche widerrechtlich die Herausgabe der im -6- Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände verweigere. Sie habe nicht auf Schreiben zur Herausgabe der Gegenstände reagiert und habe trotz mehrfacher Aufforderung zur Rückgabe Gegenstände ver- kauft oder entsorgt, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. Der Be- schwerdeführer habe mehrfach klargestellt, dass er sein Eigentum belegen könne, wenn die Beschuldigte dieses hinsichtlich einzelner Gegenstände bestreiten würde. Es handle sich indessen grösstenteils um Arbeitsutensi- lien eines professionellen Handwerksbetriebs, für welche der ursprüngliche Eigentümer als Betreiber eines […] und die Beschuldigte als […] keine Ver- wendung (gehabt) hätten, wohl aber der Beschwerdeführer, welcher ein […] betreibe. Wie in der (in der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2024 nicht mehr berücksichtigten) Eingabe vom 10. Januar 2024 ausgeführt, habe C._____ von der Beschuldigten den Auftrag erhalten, die Liegenschaft zu räumen, weshalb dieser die Situation vor Ort mit den aufgefundenen Gegenständen dokumentiert habe. C._____ verfüge überdies über eine umfangreiche Kor- respondenz, mit welcher erstellt werden könne, dass die Beschuldigte die Gegenstände selbst verkauft habe oder über ihren Sohn habe verkaufen lassen. Die Beschuldigte habe C._____ zudem bestätigt, dass eigentlich der Beschwerdeführer Eigentümer der strittigen Gegenstände sei. Das Ver- fahren sei damit nicht einzustellen, sondern es sei C._____ zur Sache zu befragen. Zudem sei die Beschuldigte hinsichtlich des Eigentums und des Verbleibs der einzelnen Gegenstände zu befragen und dem Beschwerde- führer für den Fall, dass sie eigenes Eigentum behaupte, Gelegenheit zu geben, sein Eigentum zu beweisen. Zum Vorwurf der Veruntreuung sei festzuhalten, dass die Gegenstände der Beschuldigten anvertraut worden seien. Eine Übergabe durch den Be- schwerdeführer sei nicht erforderlich. Hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Aneignung sei festzuhal- ten, es könne durch die Wahrnehmungen, Fotos und Korrespondenz von C._____ erstellt werden, dass die Beschuldigte die Gegenstände selbst verkauft habe bzw. über ihren Sohn habe verkaufen lassen und dass sie für die Entsorgung der strittigen Gegenstände eine Mulde bestellt habe. Der An- und Zueignungswille sei damit augenscheinlich. Das Verfahren sei vor diesem Hintergrund nicht einzustellen, sondern es sei C._____ zu befra- gen, die Beschuldigte mit den einzelnen Gegenständen zu konfrontieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sein Eigentum – soweit die Beschuldigte dieses bestreite – zu beweisen. Der Beschwer- deführer habe nie Gelegenheit erhalten, die Gegenstände abzuholen. Die Beschuldigte habe zwar Daten zur Abholung der Gegenstände angeboten (womit sie das Eigentum des Beschwerdeführers selbst bestätige), habe den Beschwerdeführer jedoch jeweils absichtlich auflaufen lassen bzw. ihm -7- den Zugang zur Liegenschaft verweigert. Die Beschuldigte habe gar nie die Absicht gehabt, dem Beschwerdeführer sein Eigentum zurückzugeben. Der Verkauf und die Entsorgung der Gegenstände durch die Beschuldigte könne belegt werden. Basierend auf der von C._____ erstellten Fotodoku- mentation, deren Edition die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgewie- sen habe, könne das Vorhandensein der einzelnen Gegenstände auf der Liegenschaft belegt werden. Der Augenschein der Polizei habe erst am 1. September 2023 und damit rund vier Monate nach Eingabe der Strafan- zeige stattgefunden. Es verwundere nicht, dass sich die Gegenstände zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Grundstück befunden hätten. Hierauf habe der Beschwerdeführer hingewiesen. Dies könne indessen nicht als Begründung zur Verfahrenseinstellung verwendet werden. Vielmehr sei C._____ zu befragen und seine Unterlagen und Fotos zu edieren. 2.3. Die Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, dass sie den Be- schwerdeführer bereits zu Lebzeiten ihres Vaters aufgefordert habe, seine Sachen zu entfernen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie wiederholt ver- sucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe mit Drohungen geantwortet. Schliesslich habe sie einen Anwalt eingeschal- tet. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Autos abgeholt, den Schrott habe er zurückgelassen. Sie habe ihm schriftlich mitgeteilt, dass er seine alten Sachen ohne Erlaubnis abstellen würde, was sie nicht zulassen könne. Seit dem Tod ihres Vaters sei sie Eigentümerin des Grundstücks. Dennoch stelle der Beschwerdeführer jede Woche neue Autos darauf ab. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass er auf dem Grundstück nichts zu su- chen habe, aber er beleidige sie weiterhin verbal. Es seien auch viele Sa- chen ihres Vaters, die draussen gewesen seien, weggekommen. Sie habe ihn erneut telefonisch aufgefordert, seinen restlichen Schrott abzuholen, was er jedoch ignoriert habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerde- führer nicht an seinem Schrott interessiert sei, sondern nur Geld wolle. Seit Dezember 2021 habe er sich nicht um eine Erlaubnis bemüht. Abgeholt habe er nur seine drei Autos. Der Schrott habe das Haus verwüstet und es ihr verunmöglicht, sich darin zu bewegen. Die Entsorgung koste Fr. 60'000.00. Er könne entweder seinen Schrott abholen oder sie werde ihm eine Rechnung stellen. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen -8- Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie na- mentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entschei- dend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Un- tersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Ver- urteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht er- füllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausdrücklich auf Bemer- kungen zu den Ziff. 1.1 (Tatvorwurf der Sachentziehung), Ziff. 1.3 (Tatvor- wurf des Diebstahls) und Ziff. 1.5 (Tatvorwurf der Nötigung) der Einstel- lungsverfügung vom 6. Januar 2024 verzichtet wurde (Beschwerde S. 6, 7 und 9). Die in den entsprechenden Ziffern gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit welchen dargelegt wird, inwiefern die Beschuldigte die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Delikte offensichtlich nicht erfülle, werden damit vom Beschwerdeführer nicht be- anstandet, womit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter darauf einzugehen ist. -9- Hinsichtlich der Tatbestände der Veruntreuung und der unrechtmässigen Aneignung werden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit Beschwerde dagegen als unzutreffend bezeichnet und es wird beantragt, dass weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen seien (Befra- gung von C._____, Befragung der Beschuldigten zu den einzelnen Gegen- ständen sowie allenfalls Einholung von Beweisen zum Eigentum des Be- schwerdeführers, sofern die Beschuldigte dieses bestreite), was nachfol- gend zu prüfen sein wird. 3.3. Wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Beide Tatbestände verlangen als Tathandlung eine Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaft- lich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dau- ernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits ei- nen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5). Das trifft nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält. Ob eine Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 103 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangen beide Tatbestände Vorsatz sowie die Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, welcher nicht nur im tatsächlichen Wert der Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch lie- gen kann. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 12 und 15 Vor Art. 137 StGB). - 10 - 3.4. 3.4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diverse Fahrzeuge und Ge- genstände auf dem (nach dem Tod des früheren Eigentümers auf die Be- schuldigte übergegangenen) Grundstück lagerte. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wiederholt zur Räumung des Grundstücks aufforderte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst- mals im Jahre 2021 oder 2022. Nachdem das Gelände inkl. Gebäude über längere Zeit frei zugänglich gewesen war, wurde es durch die Beschuldigte (mit Ausnahme des Aussenbereichs) teilweise abgeschlossen (delegierte Einvernahme der Beschuldigten vom 1. September 2023 act. 121, 125 und 126; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 act. 132, 133 und 135). Die Kommunikation hinsichtlich der Abholung der Gegenstände erfolgte schliesslich über die Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers und der Beschuldigten, wobei der Beschwerdeführer an den vereinbarten Terminen vom 15. Juni 2023 und 3. Juli 2023 mitteilen liess, dass der Zugang zur Liegenschaft durch eine Mulde versperrt und eine Räumung nicht möglich gewesen sei (act. 31.12 ff.). Von den in der Strafanzeige vom 8. Mai 2023 und in der Beschwerde auf- gelisteten Gegenständen konnte der Beschuldigte nach eigenen Angaben am 3. Juli 2023 einige Fahrzeuge abholen, welche im nicht abgeschlosse- nen Bereich abgestellt gewesen seien (Lieferwagen Fiat Doblo, PW Alfa Romeo sowie [im Beschwerdeverfahren nicht weiter erwähnter] PW Seat Leon; act. 134; vgl. auch Polizeirapport act. 33 f.). Zum Lieferwagen Fiat Ducato sowie dem Kupplungsanhänger gab der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Juni 2023 an, dass diese nicht auf dem Grundstück ein- gesperrt worden seien. Es habe sich um Ersatzfahrzeuge gehandelt, wel- che er habe mieten müssen, um sein Geschäft weiter betreiben zu können (act. 18, vgl. auch act. 134). Anlässlich des Augenscheins vom 1. Septem- ber 2023 konnten der vom Beschwerdeführer zurückgeforderte Sachen- transportanhänger Barthau, der PW Fiat Panda, die "Ameise", die Hebe- bühne Vilver sowie der Luftkompressor in den verschlossenen Bereichen des Grundstücks festgestellt werden. Nicht aufgefunden werden konnte da- gegen der Sachentransportanhänger Heinemann, das Motorrad Yahama und die Motorkarette (Polizeirapport act. 33 f.; Fotos Augenschein act. 71 ff.). Gemäss den diversen in den Akten enthaltenen Fotos (act. 31.29 ff., 71 ff. und 97 ff.) lagerten auf dem Grundstück noch zahlreiche andere Ge- räte, Fahrzeuge und Abfallprodukte, auf welche der Beschwerdeführer je- doch keinen Anspruch erhebt. Die Beschuldigte gab an, dass ihr bei einigen dieser weiteren Gegenstände die "Besitzverhältnisse" nicht bekannt seien (act. 124). 3.4.2. Was mit den Fahrzeugen und Gegenständen geschehen sein könnte, wel- che anlässlich des Augenscheins vom 1. September 2023 nicht - 11 - aufgefunden werden konnten (sollten sie sich zuvor tatsächlich auf dem Grundstück befunden haben), konnte bislang nicht geklärt werden. Entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der an- gefochtenen Verfügung ist auch der Verbleib des Anhängers Heinemann unbekannt, zumal aus den Schreiben und der Rechnung des Strassenver- kehrsamts hervorgeht, dass die letzte Nachkontrolle am 19. Februar 2019 durchgeführt wurde und die Prüfungstermine vom 14. Juni 2022 und 3. Au- gust 2022 nicht wahrgenommen wurden (act. 62 ff.). Unklar erscheint weiter, ob die vom Beschwerdeführer auszugsweise ein- gereichte WhatsApp-Kommunikation zwischen D._____ und einer unbe- kannten Person zwischen Dezember 2022 und März 2023 betreffend den Verkauf eines gelben Raupendumpers an eine Drittperson (act. 31.45) die vom Beschwerdeführer beanspruchte, auf dem Grundstück jedoch nicht vorgefundene Motorkarrette betraf, welche ebenfalls mit einer gelben Kipp- mulde und Raupen ausgestattet ist (act. 49 f.) und von welcher die Beschul- digte angab, nicht zu wissen, wem sie gehöre (act. 125). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass nicht durch wei- tere Ermittlungshandlungen geklärt werden könnte, ob die Beschuldigte Gegenstände des Beschuldigten verkauft oder entsorgt hat. Insbesondere wurden die Parteien bisher nicht zum Verkauf des Raupendumpers oder weiterer Gegenstände befragt bzw. mit den – erst nach Erlass der Einstel- lungsverfügung vom 6. Januar 2024 eingereichten – WhatsApp-Nachrich- ten konfrontiert. Zudem erscheint denkbar, dass C._____, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit der Räumung des Grundstücks be- auftragt worden sei und von welchem der Auszug aus der WhatsApp-Kom- munikation zum Verkauf des Raupendumpers stamme, über weitere Infor- mationen oder Unterlagen betreffend einzelne vom Beschwerdeführer be- anspruchte Gegenstände und Fahrzeuge und deren Verbleib verfügen könnte. Insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit des offenbar verkauften Rau- pendumpers mit der Motorkarrette erscheint derzeit jedenfalls nicht ausge- schlossen, dass die Beschuldigte im Eigentum des Beschwerdeführers ste- hende Gegenstände zum Verkauf angeboten oder verkauft haben könnte. Es steht damit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau – nicht zweifelsfrei fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung oder der Verun- treuung mangels Aneignungshandlung nicht erfüllt sind. Zusätzliche Erhe- bungen wie etwa die Durchführung weiterer Befragungen oder die Einho- lung von Unterlagen sind damit angezeigt. - 12 - 3.4.3. Insgesamt erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genü- gend abgeklärt, womit die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstel- lungsverfügung beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht gegeben sind. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Erst nach Vornahme weiterer Abklärungen ist erneut darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Die Be- schwerde ist damit gutzuheissen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zwar der Staatsanwaltschaft für den weite- ren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen – beispielsweise die Unter- suchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – (Art. 397 Abs. 3 StPO). Indes ist sie für die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann dementsprechend nicht verpflichtet werden, die Untersuchung mit den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen (Befragung von C._____, Konfrontation der Beschuldigten mit einzelnen Gegenständen, Einholung von Beweisen zum Eigentum, soweit dieses bestritten werde [Beschwerde S. 6; vgl. auch act. 31.25]) fortzusetzen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. 4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit - 13 - im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Der Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Januar 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 31. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler