1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sowie der Auftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2024 zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgehoben und die Kantonspolizei Aargau sowie die Kantonale Staatsanwaltschaft werden angewiesen, allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)