5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Kantonspolizei Aargau sowie die Kantonale Staatsanwaltschaft sind anzuweisen, allfällig bereits erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. - 10 - 5.2. Mit diesem Entscheid wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.