Die Frage, ob vergangene oder zukünftige Delikte eine gewisse Schwere erreichen, braucht aber gar nicht geklärt zu werden. Da es nach dem in E. 4.2 Gesagten für die Klärung der aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe keine erkennungsdienstliche Erfassung braucht, kann eine solche auch nicht mit mutmasslich vergangenen oder künftigen Straftaten ähnlichen Inhalts begründet werden. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich deshalb auch bezüglich unbekannter Delikte als ungeeignet und deshalb gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossend.