keinerlei konkrete Hinweise für andere Straftaten. Bei den aktuellen (mutmasslichen) Straftaten erscheint allerdings fraglich, ob die davon betroffenen Rechtsgüter (Vermögen und das allgemeine Interesse an einem sicheren Strassenverkehr) besonders schützenswert wie beispielsweise die körperliche oder sexuelle Integrität sind. Nach Ansicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft wiegen die zu untersuchenden Delikte schwer, was hinsichtlich der unter lit. f, h, j und k (vgl. E. 2) erwähnten Taten jedenfalls nicht zutrifft. Die Frage, ob vergangene oder zukünftige Delikte eine gewisse Schwere erreichen, braucht aber gar nicht geklärt zu werden.