Die Kantonale Staatsanwaltschaft unterlässt allerdings Ausführungen zur Art und Schwere der von ihr vermuteten vergangenen oder zukünftigen strafbaren Handlungen. Folglich kann hierfür einzig auf die der aktuellen Strafuntersuchung zugrundeliegenden Delikte abgestellt werden, d.h. es kann höchstens auf solche ähnlichen Inhalts geschlossen werden, bestehen doch selbst mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (act. 2.1.1 / 1 ff.) keinerlei konkrete Hinweise für andere Straftaten.