Schwere verwickelt sein könnte (E. 4.1.2). Des Weiteren muss sie zur -9- Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten erforderlich sein, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 372 E. 4.2). Die Kantonale Staatsanwaltschaft erachtet diese Vorgaben "aus der Kadenz und dem Inhalt der vorgeworfenen Straftaten" als erfüllt.