Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge der aktuell dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten dienen könnte oder zur Klärung der Sachlage unerlässlich ist, kann nur noch massgebend sein, ob die erkennungsdienstliche Erfassung der Klärung weiterer, bis anhin unbekannter (zurückliegender oder künftiger) Delikte dient bzw. ob sie im Hinblick darauf verhältnismässig ist. Verhältnismässig ist sie nur, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser