4.3. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge der aktuell dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten dienen könnte oder zur Klärung der Sachlage unerlässlich ist, kann nur noch massgebend sein, ob die erkennungsdienstliche Erfassung der Klärung weiterer, bis anhin unbekannter (zurückliegender oder künftiger) Delikte dient bzw. ob sie im Hinblick darauf verhältnismässig ist.