Auch hinsichtlich der geltend gemachten Abklärung betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung lit. e (vgl. E. 2) erscheinen die sich in den Akten befindenden Fotos ausreichend, soweit sie, was von der Kantonalen Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Frage gestellt wird, noch dem aktuellen Äusseren des Beschwerdeführers entsprechen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich einer Einvernahme am 25. Mai 2024 durch die Zuger Polizei mit seinem Einverständnis fotografiert und wurden diese Fotos zu den Akten genommen (act. 1.3.6 / 28 und 38 ff.).