Selbst wenn aber die Besucher des Casino J._____ registriert würden, bedarf es für die Identifizierung bzw. Abgleichung der unter dem Namen des Beschwerdeführers registrierten Person mit dem Beschwerdeführer keiner erkennungsdienstlichen Erfassung. Wurde der Beschwerdeführer beispielsweise mittels Pass, einer Identitätskarte oder dgl. registriert, könnte dies ohne Weiteres mit dem entsprechenden Ausweis abgeglichen werden. In den Akten befinden sich denn auch zahlreiche Fotografien und Ausweiskopien (z.B. act. 5.5 / 8 ff. oder act. 1.3.9 / 30).