tuell von keiner Relevanz und wird es auch in naher Zukunft nicht sein, da die Kantonale Staatsanwaltschaft für die gegenwärtige Strafuntersuchung -8- bereits den Abschluss angekündigt hat (Beschwerdeantwort, S. 4). Damit liegen derzeit keinerlei Indizien und schon gar nicht ein hinreichender Tatverdacht für die Täter- oder Mittäterschaft des Beschwerdeführers für die Vortat der Geldwäscherei vor. Die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung sind damit mit Blick auf die Vortat der Geldwäscherei nicht erfüllt.