Inwiefern unter diesen Umständen das Signalement des Beschwerdeführers (Grösse, Statur, Hautfarbe, Gewicht etc.) und andere Merkmale zur Täterschaftsidentifizierung helfen könnten, wird von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit der Argumentation, wonach "je nach Entwicklung der Abklärungen im Zusammenhang mit der Identifikation der unbekannten Person alias I._____" sich der Beschwerdeführer als "Täter oder Mittäter der Vortat der Geldwäscherei aus- oder einschliessen" liesse, lediglich in allgemeiner Weise begründet. Die Vortat zur Geldwäscherei wird in der angefochtenen Verfügung zudem nicht als Gegenstand der Strafuntersuchung aufgeführt. Mangels Ermittlungen ist sie deshalb ak-