4.2.2. So erschliesst sich nicht, inwiefern die unbekannte Person "I._____" (vgl. E. 2 lit. d) mit den erfassten Körpermerkmalen des Beschwerdeführers sollte abgeglichen werden können, hatte "I._____" mit dem Opfer G._____ doch lediglich telefonischen Kontakt, womit keinerlei Aussagen über dessen Äusseres vorliegen.