Es trifft auch nicht zu, dass die Begründung hinsichtlich der bekannten Sachverhalte kurz gehalten wurde, sondern lag diesbezüglich überhaupt keine Begründung vor. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort nun erstmals vorgebrachten Gründe, weshalb es die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Klärung der dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Taten brauche, erscheinen denn auch konstruiert und sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht überzeugend.