Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings festzustellen, dass gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen war, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit den aktuellen, sondern vielmehr mit unbekannten Delikten begründete. Es trifft auch nicht zu, dass die Begründung hinsichtlich der bekannten Sachverhalte kurz gehalten wurde, sondern lag diesbezüglich überhaupt keine Begründung vor.