8), vor, dass der Beschwerdeführer mit den Sachverhalten konfrontiert worden sei, weshalb er hätte "abschätzen" können, "ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig machen." Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings festzustellen, dass gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen war, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit den aktuellen, sondern vielmehr mit unbekannten Delikten begründete.