4.2. 4.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt in der Beschwerdeantwort hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach eine weitere, auf den vorliegenden Fall bezogene Begründung in der angefochtenen Verfügung gänzlich fehle (Beschwerde Rz. 8), vor, dass der Beschwerdeführer mit den Sachverhalten konfrontiert worden sei, weshalb er hätte "abschätzen" können, "ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig machen."