Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss lit. e (vgl. E. 2) handle es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 97 SVG (recte: Art. 90 Abs. 2 SVG), mithin um ein Vergehen. Gegenüber der Kantonspolizei Uri habe der Beschwerdeführer keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht. Im Gesamtvorhalt habe er geltend gemacht, er sei nicht sicher, wer die Person sei, die das Fahrzeug gefahren habe, es könnte auch jemand anderes [als er] gewesen sein, er unterschreibe aber trotzdem. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung seien Fotos der das Fahrzeug führenden Person gemacht worden, "wenn auch nicht so scharf".