Wer I._____ sei, habe bis heute nicht eruiert werden können. Zur Identifikation der unbekannten Person "I._____" könnten die erkennungsdienstlichen -6- Merkmale des Beschwerdeführers durchaus von Bedeutung sein. Je nach Entwicklung der Abklärungen lasse sich der Beschwerdeführer möglicherweise als Täter oder Mittäter der Vortat der Geldwäscherei aus- oder einschliessen. Ebenso müsse auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das Geld im Casino ausgegeben habe, überprüft werden. Hierzu könnten seine erkennungsdienstlichen Merkmale durchaus hilfreich sein.