Mit Bezug auf den Vorwurf lit. d (vgl. E. 2) gelte es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Vermögenswerte von Fr. 29'606.67 auf seinem Konto bei der Bank J._____ gutgeschrieben worden seien, die er in kürzester Zeit in Tranchen von insgesamt Fr. 26'280.00 abgehoben habe. Dieses Geld stamme aus deliktischer Tätigkeit gegenüber G._____, in Österreich. Gemäss Strafanzeige sei sie über einen fingierten Telefonanruf eines unbekannten Täters alias I._____ von der Bank L._____ angerufen worden, was schlussendlich dazu geführt habe, dass von ihrem Konto EUR 31'900.00 auf das Konto des Beschwerdeführers transferiert worden seien. Wer I._____ sei, habe bis heute nicht eruiert werden können.