3.2. Mit Beschwerdeantwort führt die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung bewusst kurz gehalten worden sei. Dies sei vom Gesetzgeber auch explizit gewollt. Es könne ganz grundsätzlich und aus ermittlungstaktischen Gründen nicht angehen, alle möglichen künftigen Abklärungen schon im Voraus bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer sei mit allen Sachverhalten nach dem damaligen Stand der Ermittlungen konfrontiert worden. Damit hätte er ohne Weiteres in der Lage sein können, abzuschätzen, ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig machen könnten.